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Updates 2004

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Update vom 15.9.2004


Umsatzsteuerpflicht für Werbegeschenke: Entnahmen für unentgeltliche Zuwendungen werden nunmehr einer entgeltlichen Lieferung gleichgestellt. Gem. § 3 Abs. 2 UStG werden einer entgeltlichen Lieferung die folgenden Tatbestände gleichgestellt und führen somit zu einer Umsatzsteuerpflicht: Die Entnahme eines Gegenstandes durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, die Entnahme eines Gegenstandes durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für den Bedarf seines Personals (sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen) oder für jede andere unentgeltliche Zuwendung.
Ausgenommen von der Besteuerung sind gem. § 3 Abs. 2 UStG Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens. Es handelt sich um Geschenke von geringem Wert, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der zugewendeten Gegenstände EUR 40,-- (ohne USt) pro Empfänger und Kalenderjahr nicht übersteigen. Aufwendungen bzw. Ausgaben für geringwertige Werbeträger (z. B. Kugelschreiber, Feuerzeuge, Kalender, usw.) können hier vernachlässigt werden und sind auch nicht in die EUR 40,-- Grenze miteinzubeziehen. Warenmuster sollen zum Kauf vergleichbarer Waren anregen (z. B. Probepackungen). Nicht begünstigt und daher steuerpflichtig sind jedoch gleichartige Erzeugnisse, die in solchen Mengen an denselben Empfänger abgegeben werden, dass sie insgesamt gesehen keine Muster im handelsüblichen Sinn darstellen.

starre Luxusgrenze bei PKW: Die Anschaffungskosten eines PKW oder Kombi sind nach dem Einkommensteuergesetz steuerlich nur dann absetzbar, wenn sie nicht unangemessen hoch sind. Diese Luxusgrenze ("Luxustangente"), die den Neupreis inkl. USt und die NOVA umfasst, wurde von der Finanzverwaltung bereits 1991 mit ATS 467.000,--/EUR 34.000,-- festgesetzt und seither nicht mehr verändert.
Der Unabhängige Finanzsenat (UFS) Salzburg hat nunmehr entschieden, dass diese Wertgrenze für die Luxustangente nicht starr ist, sondern entsprechend dem Verbraucherpreisindex (VPI 1986) valorisiert werden muss. Auf Grund der Entwicklung des VPI müsste demnach die Angemessenheitsgrenze im Jahre 2001 auf EUR 39.000,--, 2002 auf EUR 39.700,-- und 2003 auf EUR 40.300,-- angestiegen sein.

Bisher gab es dazu noch keine offizielle Reaktion des Finanzministeriums. Man kann aber davon ausgehen, dass sich auch die Finanzsenate in den anderen Bundesländern dieser Entscheidung anschließen. Daher ist zu empfehlen, in allen noch offenen noch nicht rechtskräftig veranlagten Fällen die valorisierte Wertgrenze unter Hinweis auf die Salzburger Entscheidung heranzuziehen und allenfalls auch im Berufungsweg durchzusetzen.


Update vom 27.7.2004

Elektronische Bescheidzustellung: Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat uns informiert, dass bei elektronischer Bescheidzustellung über Finanz-Online die Rechtswirkungen der Zustellung bereits mit Übergabe der Daten in die Databox, und nicht erst mit Abrufen dieser Daten, eintreten. Demnach wird der Beginn der Rechtsmittelfrist ab diesem Zeitpunkt gerechnet. Eine Ausnahme gilt bei Abwesenheit des Empfängers von der Abgabestelle. In jenen Fällen erfolgt die rechtswirksame Zustellung am folgender Tag der Rückkehr. Die Abgabebehörde ist jedoch von der Abwesenheit in Kenntnis zu setzen.
Sollten Sie daher von der elektronischen Bescheidzustellung Gebrauch machen, ist besondere Sorgfalt anzuraten und die Databox regelmäßig abzurufen, um keiner Fristen verlustig zu werden. Im Falle unserer Vertretung ersuchen wir Sie, uns die Bescheide rasch zur Kontrolle zur Verfügung zu stellen.
Ansonsten empfehlen wir weiterhin die Zustellung der Bescheide durch die Finanzbehörde am dem Postweg.

Umsatzsteuerfreiheit von ärztlichen Gutachten: Laut Änderung der Umsatzsteuerrichtlinien 2000 sind folgende ärztliche Gutachten nicht unecht umsatzsteuerbefreit, u. zw.:

  • Erstellung von Gutachten, deren Ziel es ist, die Voraussetzungen für Entscheidungen zu schaffen, die Rechtswirkungen erzeugen (z.B. für Straf- oder Zivilprozesse)
  • Berufskrankheitenanzeigen gem. § 363 ASVG
  • Gutachten nach den Leichenbeschaugesetzen
  • Verletzungsanzeigen an die Sicherheitsbehörden
  • Atteste, mit denen der Gesundheitszustand von Personen bestätigt wird und die zur Vorlage bei Verwaltungsbehörden zur Abwicklung von Verfahren dienen, die mit dem Schutz der Gesundheit nicht zusammenhängen (z. B. Atteste für die Erreichung einer steuerlichen Begünstigung)


Die Steuerpflicht ist jedoch erst auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30.6.2004 erbracht werden.

Umsatzsteuer bei gemischt genutzten Betriebsgebäuden: Aufgrund der UStG-Novelle 2004 liegt seit 1.5.2004 bei der Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Grundstücks hinsichtlich des nicht unternehmerisch genutzten Teils kein Eigenverbrauch vor und diese Nutzung stellt einen nicht steuerbaren Vorgang dar, der vom Vorsteuerabzug ausschließt (dies entspricht einem unecht steuerbefreiten Eigenverbrauch). Eine Änderung der Verwendung kann zu einer Änderung der Verhältnisse gemäß § 12 Abs. 10 bis 12 UStG führen (Wechsel von einem steuerpflichtigen Umsatz zu einem nicht steuerbaren Eigenverbrauch oder umgekehrt). Das EUGH-Urteil (Seeling), wonach die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Betriebsgebäudes für den privaten Bedarf des Unternehmers keine steuerfreie Vermietung eines Grundstücks darstellt und daher weder die Steuerbefreiung des § 6 Abs. 1 Z. 16 UStG noch die Steuerermäßigung des § 10 Abs. 2 Z. 4 lit. a UStG, sondern der Normalsteuersatz zur Anwendung kommt, ist für den Zeitraum vom 1.1.1995 bis 31.12.2003 nicht anzuwenden.


Update vom 15.6.2004

Vorsteuer-Rückerstattung im EU-Raum: So wie jedes Jahr möchten wir Sie auch heuer darauf aufmerksam machen, dass die Vorsteuerrückerstattung für das Jahr 2003 für Auslandsumsatzsteuer bis 30.6.2004 beantragt werden muss. Falls Sie dazu nähere Details brauchen, so können wir Ihnen bezüglich des einzelnen Landes die Homepageadresse der jeweiligen Finanzverwaltung mitteilen. Wir bräuchten jedoch umgehend Ihre Verständigung.


Update vom 28.4.2004

Rentenbesteuerung: Wie bereits in unserer Klienteninformation vom Dezember 2003 erwähnt, wurden private Kaufpreisrenten mit Wirkung vom 1.1.2004 neu geregelt. Das Bundesministerium für Finanzen hat nun auf seiner Homepage ein Berechnungsmodul zur Bewertung von Renten und wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen zur Verfügung gestellt.

Steuererklärungsformulare 2003: Wir möchten Sie hiermit informieren, dass das Bundesministerium für Finanzen die Steuererklärungsformulare für die Veranlagung 2003 erheblich ausgeweitet und durch neue Beilagen ergänzt hat (statt bisher 4 Seiten nun 8 Seiten, drei neue detaillierte Beilagen, statt bisher 67 Kennzahlen nun 160 Kennzahlen). Außerdem wurde für den gesamten Berufsstand der Wirtschaftstreuhänder die Verpflichtung zur elektronischen Einreichung der Erklärungen eingeführt, was zu Programmänderungen und Softwareumstellungen führt.
Beides führt zu einem erhöhten Arbeitsaufwand und einer zeitlichen Mehrbelastung in unserer Kanzlei, von den Kosten für die Software-Updates ganz abgesehen. Daher bitten wir Sie höflich um Verständnis, dass wir möglicherweise nicht umhin können, für die Erstellung der Steuererklärungen 2003 ein höheres Honorar in Rechnung zu stellen als im Vorjahr.


Update vom 13.4.2004

EU-Erweiterung: Im Hinblick auf die auf die geplante EU-Erweiterung zum 1.5.2004 möchten wir noch einmal auf die Ausführungen in unserer Klienteninformation vom Dezember 2003 verweisen.


Update vom 8.1.2004

Eigenkapitalersetzende Darlehen des Gesellschafters: Ab 1.1.2004 wurde das Eigenkapitalersatzgesetz neu geschaffen. Demnach ist der Kredit eines Gesellschafters dann Eigenkapital, wenn 4 Voraussetzungen gegeben sind:

1. Die Gesellschaft ist eine GmbH, AG, Genossenschaft oder GmbH & Co KG.
2. Bei der Kreditgewährung muss sich die Gesellschaft in einer Krise befinden (i. e. zahlungsunfähig, überschuldet oder reorganisationsbedürftig gemäß URG).
3. Der Gesellschafter muss die Gesellschaft beherrschen (i. e. 25 % Anteile oder de facto-Beherrschung aufgrund Vertragsbestimmungen).
4. Die Gesellschaft muss vom Gesellschafter Kredit erhalten haben.

Unter den genannten Voraussetzungen wird im Insolvenzfall der gewährte Kredit wie Eigenkapital behandelt.

Wirksamkeit der Gesetzgebung: Ab 1.1.2004 tritt anstelle der bisherigen verbindlichen ausgedruckten Ausgabe der Bundesgesetzblätter die Verlautbarung der einzelnen Gesetze im Internet.

Abschreibung bei dauernd vermieteten Betriebsgebäuden: Entsprechend jüngster VwGH-Entscheidung ist die Nutzungsdauer von Betriebsgebäuden durch das EStG mit 33 Jahren, i.e. 3 % Jahresafa definiert. Dies gilt sowohl für die eigene Nutzung als auch dann, wenn sie zur Betriebsausübung eines Gewerbebetriebes vermietet werden.

Webshop bzw. e-commerce: Wenn es die Möglichkeit gibt, online etwas zu bestellen oder ein online Datenbankzugang besteht, sind eigene Informationspflichten vorgeschrieben (gemäß § 5 ECG). U. a. ist dazu eindeutig zu informieren, wie die einzelnen technischen Schritte, die zum Vertragsabschluss führen, sind; weiters wie die Möglichkeiten der Änderung der Bestellung oder der Korrektur sind oder die Sprachen, in denen der Vertrag abgeschlossen wird; darüberhinaus Angaben über die Firmenbuchnummer, Firmenbuchgericht, Zugehörigkeit zu einer Kammer und die UID-Nummer.

Kommanditistenhaftung für Kommunalsteuer: Durch höchstgerichtliche Rechtsprechung wurde bestätigt, dass Kommanditisten auch dann, wenn sie ihre Einlage voll geleistet haben, von den Behörden unbegrenzt zur Haftung für offene Kommunalsteuerschulden herangezogen werden können.

Lohnzettel- und Werkvertragsmeldungen: Die für das Jahr 2003 in Kürze abzugebenden Lohnzettel (L 16) und die Meldungen über bestehende Werkvertragsnehmer (E 18) sind grundsätzlich auf elektronischem Weg an die Finanzbehörde (Finanzonline) zu übermitteln. Nur dann, wenn kein eigener Internetanschluss besteht, können diese Meldungen auf den üblichen Formularen eingereicht werden. Wird elektronisch übermittelt, so kann sowohl L 16 als auch E 18 bis Ende Februar 2004 übermittelt werden. Bei Übermittlung in Papierform muss dies bis Ende Jänner 2004 geschehen.

Erweiterte Schenkungssteuerpflicht: Ab 1.1.2004 werden unentgeltliche Zuwendungen von Gegenständen, die aus unternehmerischen Gründen zur Werbung, Verkaufsförderung oder Imagepflege erbracht werden, der Schenkungssteuer unterzogen. Insbesonders höherwertige Geschenke an Geschäftsfreunde, Sachspenden an Vereine oder Warenabgaben anlässlich von Preisausschreiben fallen unter anderem darunter.

Internationale Schachtelbeteiligungen: Ab 2004 gibt es hier gesetzliche Änderungen insoweit als eine solche Beteiligung bereits bei einem Beteiligungsausmaß von 10 % und einer Mindestbehaltzeit von 1 Jahr gegeben ist. In Zukunft sind Gewinne und Verluste aus solchen Beteiligungen steuerunwirksam. Hinsichtlich bereits länger bestehender Auslandsbeteiligungen gibt es Optionsmöglichkeiten zum Beibehalt der alten Regelungen.
Im Verhältnis zu den Niederlanden ist durch Erlass des Finanzministeriums wegen Gegenseitigigkeit die Steuerfreiheit von ein- und ausgehenden Schachteldividenden bereits ab einer Beteiligung von mindestens 10 % mit Wirkung ab 1.1.2003 in Geltung.

Investitionszuwachsprämie: Wie vielfach in der Presse angekündigt, wird die 10 %ige Investitionszuwachsprämie auch für das Jahr 2004 gewährt.

Unfallrenten steuerfrei: Nach dem Verfassungsgerichtshofurteil im Jahre 2002 wurde keine neue Besteuerungsverpflichtung von Unfallrenten eingeführt, sodass ab 1.1.2004 Unfallrenten wieder steuerfrei sind.

Dienstgeberdarlehen; keine Lohnsteuerpflicht der Teilwertabschreibung: Wird die Forderung aus einem Dienstgeberdarlehen wegen Uneinbringlichkeit teilwertabgeschrieben, so stellt der dadurch gegenüber dem Dienstnehmer eintretende Verzicht keine steuerpflichtige Vorteilszuwendung dar.

Verzugszinsen in der Sozialversicherung: Ab 1.1.2004 beträgt der Prozentsatz für Verzugszinsen in Sozialversicherungsangelegenheiten 6,75 %.

Ausländische Unternehmer - umsatzsteuerliche Behandlung der Lieferungen und des Vorsteuerabzugs: Die Verordnung 800/74 erfährt hinsichtlich der Reihengeschäfte mit ausländischen Unternehmern (Drittlandsgebiet) eine Definition, dass nicht der ausländische Unternehmer, sondern der österreichische Abnehmer berechtigt ist, die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen, wenn die Lieferung an ihn durch einen Unternehmer nicht im Inland der nicht von der Umsatzsteuer erfasst wird und kein Umsatzsteuerausweis erfolgte.
Ähnlich ist die Regelung, wenn ein Unternehmer der im Inland weder einen Wohnssitz noch den gewöhnlichen Aufenthalt noch eine Betriebsstätte hat, im Inland eine Werklieferung erbringt und die Bestandteile des herzustellenden Werkes aus den Drittländern in das Inland eingeführt werden, so gelten diese Bestandteile als für das Unternehmen des Leistungsempfängers eingeführt, wenn über die Bestandteile ohne Umsatzsteuerausweis eine Rechnung gelegt wird und die Einfuhrumsatzsteuer vom Leistungsempfänger entrichtet wurde. Hinsichtlich der eingeführten Bestandteile kommt es zu keinem Übergang der Steuerschuld.
Beide Regelungen gelten ab 1.1.2004, wobei die diesbezüglichen Regelungen der alten Verordnung 800/74 nicht mehr anzuwenden sind.

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