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NEUE ABSETZBARKEIT VON SPENDEN FÜR MILDTÄTIGE ZWECKE
SOWIE FÜR ENTWICKLUNGS- UND KATASTROPHENHILFE
Mit dem SteuerreformG 2009 wurden Spenden an mildtätige Vereine und Einrichtungen sowie Einrichtungen, die Entwicklungs- oder Katastrophenhilfe betreiben oder für Einrichtungen und Vereine, die Spenden für die begünstigten Zwecke sammeln, unter gewissen Voraussetzungen steuerlich absetzbar. Spenden, die vorher bereits absetzbar waren (zB an wissenschaftliche Vereine, Museen etc.) bleiben unter den gleichen Voraussetzungen wie bisher auch weiterhin absetzbar.
Die begünstigten Spendenempfänger (Vereine und Einrichtungen) werden auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen in drei Listen veröffentlicht. Zwei dieser Listen betreffen jene Organisationen, die erstmalig ab 2009 als begünstigte Spendenempfänger in Betracht kommen.
Die Veröffentlichung der neuen Listen erfolgte erstmals am 31. Juli 2009. Dabei ist besonders zu beachten, dass für einen Großteil der genannten Spendenempfänger die begünstigte steuerliche Behandlung rückwirkend ab 1. Jänner 2009 gilt. Das bedeutet, dass bereits ab dem 1. Jänner 2009 an die genannten Vereine und Einrichtungen geleisteten Spenden steuerlich abziehbar sind.
Zukünftig ist es so, dass eine steuerliche Abzugsfähigkeit der Spenden ab dem Zeitpunkt gegeben ist, mit dem der begünstigte Empfänger in die Liste aufgenommen wird. Generell gilt also, dass sobald ein Verein oder eine Einrichtung in einer der Listen aufscheint, können an diesen Spendenempfänger steuerbegünstigt Spenden geleistet werden.
Für weitere Auskünfte und Informationen zu diesem Themenbereich wenden Sie sich bitte an Ihren AWIT-Berater.